Arbeiterkammerumlage

Stand: 01.01.2024

Die Arbeiterkammerumlage (AK) ist von der bzw. dem Versicherten allein zu tragen. Sie beträgt 0,50 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage und ist grundsätzlich von allen kammerzugehörigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern (auch von freien Dienstnehmerinnen und freien Dienstnehmern) zu entrichten. Der Umlagebetrag wird von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber für die bei ihr bzw. ihm beschäftigten kammerzugehörigen
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vom Lohn (Gehalt) einbehalten.
Die AK wird vom Krankenversicherungsträger eingehoben und an die Kammer fürArbeiter und Angestellte abgeführt.

Keine AK ist zu entrichten

  • von Sonderzahlungen,
  • bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung,
  • für nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrlinge) oder nach gleichartigen
    Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Dienstnehmerinnen und
    Dienstnehmer,
  • für geringfügig Beschäftigte,
  • für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von
    Kapitalgesellschaften; in Unternehmen mit anderer Rechtsform leitende Angestellte,
    denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht,
  • für Rechts- und Patentanwaltsanwärterinnen und Rechts- und Patentanwaltsanwärter,
  • für Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten,
  • für Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter im Bereich Wirtschaftstreuhand,
  • für Ärztinnen und Ärzte sowie in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte
    Pharmazeutinnen und Pharmazeuten und
  • für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Bezüglich der genauen Feststellung der Arbeiterkammerzugehörigkeit und der damit
verbundenen Pflicht zur Entrichtung der AK wird auf die §§ 10, 11, 17 und 61
Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) verwiesen.


Quelle: ÖGK