Durch die Neufassung des § 1159 ABGB gelten neue Kündigungsregeln für Arbeiter:
Kündigung durch den Arbeitgeber:
Kündigungsfrist je nach Dienstzeit des Arbeiters im Unternehmen:
in den ersten beiden Dienstjahren 6 Wochen
nach 2 Dienstjahren 2 Monate
nach 5 Dienstjahren 3 Monate
nach 15 Dienstjahren 4 Monate
nach 25 Dienstjahren 5 Monate
Als Kündigungstermin (= letzter Tag des Dienstverhältnisses, nicht Tag des Kündigungsausspruchs) gilt das Quartalsende (also 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember), außer es ist im Dienstvertrag, im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung auch der 15. und/oder Letzte des Kalendermonats vorgesehen.
Kündigung durch den Arbeiter:
1 Monat Kündigungsfrist zum Letzten des Kalendermonats