Uneingeschränkt von der Steuerpflicht befreit ist nur der „innere Bereich“, also der „ureigenste Zweck“ eines gemeinnützigen Unternehmens. Alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche darüber hinausgehen, müssen genau beleuchtet werden, ob eine Steuerpflicht vorliegen könnte. Ich kann Sie dabei gerne unterstützen.